Grundwissen: Wer kann sich wie krankenversichern?

Grundwissen: Wer kann sich wie krankenversichern?

Dass jeder eine Krankenversicherung braucht, steht außer Frage. Nur gibt es die Krankenversicherung in verschiedenen Varianten. So kann jemand Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein, sich freiwillig gesetzlich krankenversichern oder eine private Krankenversicherung abschließen. Außerdem gibt es noch die Familienversicherung und die Krankenversicherung für Rentner.

Grundwissen Wer kann sich wie krankenversichern

Doch dass verschiedene Formen der Krankenversicherung existieren, heißt nicht, dass jeder die freie Wahl hat. Vielmehr gibt es klare Regeln dazu, wann welche Krankenversicherung in Frage kommt.

Im Sinne von Grundwissen erklären wir in diesem Beitrag, wer sich wie krankenversichern kann:

Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es eine sogenannte Versicherungspflichtgrenze. Sie wird jedes Jahr vom Gesetzgeber neu festgelegt. Im Jahr 2019 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 60.750 Euro. Bis zu dieser Grenze muss sich ein angestellter Arbeitnehmer in der GKV versichern.

Verdient ein Arbeitnehmer bis zu 5.062,50 Euro brutto monatlich, wird er also automatisch Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Von seinem Bruttoeinkommen wird dann der Beitrag an die GKV abgeführt. Dieser Beitrag beläuft sich auf 14,6 Prozent.

Dazu kommt ein Zusatzbeitrag. Wie hoch er ausfällt, legt jede Krankenkasse selbst fest. Im Durchschnitt liegt der Zusatzbeitrag bei 0,9 Prozent. Den Beitrag für die GKV teilen sich der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber jeweils zur Hälfte.

Besteht Versicherungspflicht in der GKV, muss der Arbeitnehmer zwar Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Aber die Krankenkasse kann er sich frei aussuchen. Insgesamt gibt es in Deutschland rund 110 verschiedene gesetzliche Krankenkassen. Und der Versicherte kann die Krankenkasse auch jederzeit wechseln.

Die freiwillige Versicherung in der GKV

Übersteigt der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, hat er die Wahl: Er kann sich entweder für eine private Krankenversicherung entscheiden oder als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben.

Bleibt er freiwillig gesetzlich versichert, ändert sich an der eigentlichen Beitragshöhe nichts. Auch er bezahlt also 14,6 Prozent plus den Zusatzbeitrag. Allerdings werden bei der Berechnung nicht mehr nur sein Arbeitseinkommen, sondern alle vorhandenen Einkünfte berücksichtigt.

Eine freiwillige Versicherung in der GKV ist außerdem dann möglich, wenn der Versicherte die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht (mehr) erfüllt. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Versicherte nicht verheiratet ist und vorübergehend nur einen Minijob hat.

Allerdings sind die Beiträge in diesem Fall meist höher als bei einer Pflichtversicherung. Das liegt daran, dass die GKV ein fiktives Mindesteinkommen ansetzt, nach dem die Beiträge berechnet werden.

Daher sollte der Versicherte prüfen, unter welchen Bedingungen er in die Pflicht- oder eine Familienversicherung wechseln kann.

Die private Krankenversicherung

Anstelle einer Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung kann der Versicherte eine private Krankenversicherung abschließen, wenn er

  • soviel Geld verdient, dass er die Versicherungspflichtgrenze übersteigt und dadurch freiwilliges Mitglied in der GKV wäre, oder

  • selbstständig ist.

Als Selbstständiger spielt die Einkommenshöhe keine Rolle.

Im Unterschied zur GKV gibt es bei der privaten Krankenversicherung (PKV) keine festen Beitragssätze. Vielmehr schließt der Versicherte hier letztlich einen normalen Versicherungsvertrag. Die Höhe der Versicherungsprämie richtet sich dann nach dem gewählten Versicherungsumfang.

Anfangs ist eine PKV oft günstig. Doch im Laufe der Zeit werden die Beiträge immer höher. Deshalb sollte der Versicherte bedenken, dass er im Alter mehr Geld für die Krankenversicherung aufbringen muss. Hinzu kommt, dass es in der PKV keine kostenfreie Familienversicherung gibt.

Für jedes Familienmitglied muss ein eigener Vertrag abgeschlossen werden, für den separate Beiträge anfallen. Und eine Rückkehr in die GKV ist nicht ohne Weiteres möglich.

Die Familienversicherung in der GKV

In der GKV gibt es die beitragsfreie Familienversicherung. Durch die Familienversicherung kann die Krankenversicherung des Versicherten auf den Ehegatten und die Kinder ausgeweitet werden.

Sie haben dann den vollen Versicherungsschutz und können alle Leistungen der GKV nutzen, müssen selbst aber keine eigenen Beiträge bezahlen. Stattdessen decken die Beiträge des zahlenden Mitglieds die Versicherung für die ganze Familie ab.

Voraussetzung für eine Familienversicherung ist, dass der Gatte und die Kinder keine eigenen Einkünfte über 435 Euro im Monat haben oder bei einem Minijob nicht mehr als 450 Euro monatlich verdienen. Auch wenn der Versicherte Rentner ist, kann sein Ehepartner über ihn kostenfrei familienversichert werden.

Die Krankenversicherung als Rentner

Ein Rentner, der in der zweiten Hälfte seines Berufslebens zu 90 Prozent Mitglied in der GKV war, ist als Pflichtmitglied in seiner Krankenkasse abgesichert. Sein Beitrag beträgt 14,6 Prozent (plus Zusatzbeitrag) der Bruttorente, wobei sich der Rentner den Beitrag zur Hälfte mit der Rentenkasse teilt.

War der Rentner in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu weniger als 90 Prozent gesetzlich krankenversichert, kann ihn die Krankenkasse als freiwilliges Mitglied führen. Seit 2017 gibt es aber die Regelung, dass für jedes Kind pauschal drei Jahre Versicherungszeit hinzugerechnet werden.

Wenn der Versicherte schon Rente bezieht oder in Kürze in Rente gehen wird, sollte er daher prüfen, ob die Krankenkasse die Kinder-Regelung berücksichtigt hat. Unter Umständen ist dann nämlich statt der freiwilligen Versicherung die kostengünstigere Pflichtversicherung möglich.

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