Infos zur Krankenversicherung für Rentner

Infos zur Krankenversicherung für Rentner

Ein Rentner, der eine gesetzliche Rente bezieht, ist grundsätzlich Mitglied einer eigenen Krankenversicherung. Sie heißt Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR. Betrieben wird die KVdR von den normalen gesetzlichen Krankenkassen.

Infos zur Krankenversicherung für Rentner

Allerdings wird nicht jeder Rentner Pflichtmitglied der KVdR. Einige Rentner können sich nur über eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Wieder andere Rentner möchten lieber privat krankenversichert bleiben.

In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Infos zur Krankenversicherung für Rentner zusammengestellt:

Die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner

Damit ein Rentner Pflichtmitglied in der KVdR werden kann, muss er bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So muss er 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Berufslebens gesetzlich krankenversichert gewesen sein.

Ob er dabei ein Pflichtmitglied oder ein freiwilliges Mitglieder war, spielt keine Rolle. Entscheidend ist zunächst einmal nur, dass er eine gesetzliche Krankenversicherung hatte.

War der Rentner nicht berufstätig, sondern im Rahmen einer Familienversicherung gesetzlich krankenversichert, zählt das ebenfalls als Versicherungszeit. Gleiches gilt für Krankenversicherungen in der ehemaligen DDR.

War der Rentner im Ausland gesetzlich krankenversichert, werden die Zeiten angerechnet, wenn es sich um einen Staat aus dem Europäischen Wirtschaftsraum handelt oder es mit dem Staat ein Sozialversicherungsabkommen gibt.

Weitere Versicherungszeiten ergeben sich durch Kinder. Hier gilt, dass die gesetzliche Krankenversicherung für jedes leibliche Kind und auch für jedes Pflegekind drei Jahre anrechnet. Bei Adoptiv- und Stiefkindern müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein, damit sie voll zählen.

War der Rentner privat krankenversichert, kann er die Kinder-Regelung ebenfalls nutzen. Allerdings ist damit nicht gesagt, dass er dadurch in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann. Vielmehr muss sein gesamter Versicherungsverlauf berücksichtigt werden.

Erfüllt der Rentner die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nicht, kann er eventuell freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Ansonsten bleibt nur die private Krankenversicherung.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel

Frau Müller ist Jahrgang 1954. 1969 beginnt sie eine Ausbildung als Bürokauffrau und arbeitet bis 1985 in ihrem Beruf. Dann bekommt sie zwei Kinder. Sie bleibt deshalb erst zu Hause, später hat sie einen Minijob.

In dieser Zeit hat sie über ihren Mann, der Beamter ist, eine private Krankenversicherung. 2001 stockt Frau Müller auf einen versicherungspflichtigen Teilzeitjob auf. Im Alter von 65 Jahren stellt sie schließlich im Juli 2019 ihren Rentenantrag.

Das Berufsleben von Frau Müller dauert somit von 1969 bis 2019 an. Das sind 50 Jahre. Die gesetzliche Krankenversicherung interessiert sich aber nur für die zweite Hälfte des Erwerbslebens und damit für die Jahre 1994 bis 2019.

Von diesen 25 Jahren müsste Frau Müller 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein, also 22,5 Jahre. Frau Müller war aber seit 2001 nur 18 Jahre gesetzlich krankenversichert, davon hatte sie eine private Krankenversicherung. Deshalb sind die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nicht erfüllt.

Allerdings hat Frau Müller ja noch ihre beiden Kinder. Für sie kann sich Frau Müller zusammen sechs Jahre anrechnen lassen. Damit kommt Frau Müller auf Versicherungszeiten von 24 Jahren und kann sich so doch noch als Pflichtmitglied in der KVdR versichern.

Die Alternativen zur Pflichtmitgliedschaft in der KVdR

Erfüllt der Rentner die Mindest-Versicherungszeit für die KVdR nicht, kann er freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden.

Voraussetzung dafür ist, dass der Rentner zuvor bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, entweder als Pflichtmitglied, freiwillig oder im Rahmen einer Familienversicherung.

War der Rentner hingegen zuvor selbstständig, kann er nicht einfach so in die KVdR wechseln. Auch dann nicht, wenn er eine gesetzliche Rente bekommt. Denn die private Krankenversicherung bleibt auch im Rentenalter bestehen und hat grundsätzlich Vorrang.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rentner die selbstständige Tätigkeit als Nebenjob betrieben hatte.

Andersherum kann sich der Rentner auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Möglich ist das zum Beispiel dann, wenn der Rentner die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung erfüllt, aber einen Beihilfeanspruch hat und privat krankenversichert bleiben möchte.

Einen Befreiungsantrag sollte sich der Rentner aber gut überlegen. Denn wenn er sich gegen die gesetzliche Krankenversicherung entscheidet, bleibt es in aller Regel dabei. Eine Rückkehr ist später so gut wie ausgeschlossen.

Die Beiträge für die Krankenversicherung als Rentner

Ist der Rentner Pflichtmitglied in der KVdR, berechnet sich sein Beitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz. Er beträgt 14,6 Prozent der Bruttorente. Dazu kommt der kassenindividuelle Kassenbeitrag, der sich aktuell (Stand 2019) im Durchschnitt auf 0,9 Prozent beläuft.

Den Beitrag, der sich aus der Rente ergibt, zahlen der Rentner und die Rentenkasse jeweils zur Hälfte. Dabei wird der Beitrag direkt von der Rente abgezogen und automatisch an die Krankenkasse weitergeleitet.

Hat der Rentner neben seiner Rente auch Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen, werden dafür ebenfalls Beiträge für die Krankenversicherung fällig.

Diese Beiträge bezahlt der Rentner alleine. Berücksichtigt werden die Einkünfte aber grundsätzlich nur bis zur Beitragsmessungsgrenze. Sie liegt im Jahr 2019 bei 5.062,50 Euro monatlich. Einkünfte, die diese Grenze überschreiten, bleiben beitragsfrei.

Ist der Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner versichert, werden bei seiner Beitragsberechnung grundsätzlich alle Einnahmen addiert.

Neben der Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind dadurch zum Beispiel auch Einnahmen aus Miete oder Verpachtung und Zinsen beitragspflichtig. Dadurch ist der Krankenkassenbeitrag dann auch entsprechend höher als bei einem Pflichtmitglied.

Gleichzeitig muss der freiwillig versicherte Rentner seinen Beitrag alleine übernehmen. Er kann allerdings bei seinem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen.

Ist der Rentner privat krankenversichert, kann er seine Versicherung fortführen. Ändert sich durch den Rentenbezug sein Anspruch auf Beihilfe, ist eine Anpassung des Tarifs innerhalb von sechs Monaten möglich. Eine neue Gesundheitsprüfung wird dabei nicht durchgeführt.

Aus Kostengründen kann der Rentner auch in den Standardtarif für Rentner oder den Basistarif wechseln. Bevor er sich dafür entscheidet, sollte er aber zunächst klären, ob der Beitrag nicht auf andere Art gesenkt werden kann.

Das Streichen von einzelnen Leistungen oder eine etwas höhere Selbstbeteiligung sind beispielsweise denkbare Lösungen.

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