Wie funktioniert die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Wie funktioniert die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet einen großen Pluspunkt für Familien: Unter gewissen Bedingungen können der Ehepartner und die Kinder beitragsfrei mitversichert werden.

Wie funktioniert die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Das versicherte Mitglied muss seine Angehörigen für eine Familienversicherung lediglich bei der Krankenkasse anmelden. Der Partner und die Kinder bekommen daraufhin jeweils eine eigene Gesundheitskarte und können alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen.

In der privaten Krankenversicherung gibt es so eine kostenfreie Familienversicherung nicht. Hier braucht jeder Versicherte einen eigenen Vertrag, für den dann auch eigene Beiträge fällig werden.

Wie genau die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) funktioniert, erklären wir in diesem Beitrag:

Welche Bedingungen müssen für die Familienversicherung erfüllt sein?

Die Familienversicherung ist für Angehörige des versicherten Mitglieds gedacht, die selbst kein oder nur wenig Einkommen erzielen und deshalb keine eigene Krankenversicherung haben.

Auf dieser Grundidee basieren dann auch die Voraussetzungen, die für eine Familienversicherung gelten:

  • Das Familienmitglied, das mitversichert werden soll, muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben.

  • Es darf keine Krankenversicherung vorhanden sein, die eine Familienversicherung ausschließt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Familienmitglied als Arbeitnehmer oder Rentner pflichtversichert ist oder als Selbstständiger eine freiwillige Krankenversicherung hat.

  • Das Einkommen des Familienangehörigen darf sich auf höchstens 435 Euro (bzw. 450 Euro bei einem Minijob) monatlich belaufen. Zweimal pro Jahr darf die Einkommensgrenze aber überschritten werden. Außerdem zählen Mutterschafts- und Elterngeld in der GKV nicht als Einkommen.

  • Bei bestimmten Berufsgruppen ist keine Familienversicherung möglich. Dazu zählen unter anderem Soldaten, Beamte, Richter und Geistliche.

Wer kann über die Familienversicherung mitversichert werden?

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann zum einen der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner beitragsfrei über die Familienversicherung in der GKV des Versicherten mitversichert werden. Leben die Ehepartner getrennt, kann der Gatte solange in der Familienversicherung bleiben, bis das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.

Zum anderen können die Kinder des Versicherten beitragsfrei familienversichert werden. Neben leiblichen Kindern und Adoptivkindern gilt das auch für Stiefkinder, Pflegekinder und Enkel, wenn sie im Haushalt des Versicherten wohnen und er überwiegend für ihren Unterhalt aufkommt.

Dabei gelten für Kinder folgende Altersgrenzen:

  • Bis zum 18. Lebensjahr ist eine Familienversicherung im Normalfall immer möglich.

  • Ist ein Kind nicht erwerbstätig, zum Beispiel weil es noch in die Schule geht, kann es bis zum 23. Lebensjahr familienversichert werden.

  • Macht das Kind eine Ausbildung oder absolviert es ein Studium, kann sich die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr verlängern.

  • Liegt eine Behinderung vor, die dazu führt, dass sich das Kind selbst nicht versorgen kann, kann es zeitlich unbegrenzt familienversichert bleiben.

Wie funktioniert die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Für die gesetzliche Krankenversicherung wird zunächst ein allgemeiner Beitragssatz erhoben. Er beträgt 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Den Beitrag teilen sich der Versicherte und sein Arbeitgeber oder die Rentenkasse jeweils zur Hälfte.

Zum allgemeinen Beitrag kommt dann noch ein Zusatzbeitrag dazu. Je nach Krankenkasse fällt er unterschiedlich aus, im Durchschnitt liegt er bei 0,9 Prozent (Stand 2019). Auch den Zusatzbeitrag zahlen der Versicherte und der Arbeitgeber jeweils zur Hälfte.

Außerdem muss der Versicherte noch einen Beitrag zur Pflegeversicherung bezahlen. Dieser Beitrag liegt derzeit bei 3,05 Prozent, für Kinderlose beträgt er 3,3 Prozent. Den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlt der Versicherte zur Hälfte, nur in Sachen ist sein Anteil höher als der des Arbeitgebers.

Die Beiträge berechnen sich nach dem Bruttoeinkommen des Versicherten, allerdings nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Sie liegt im Jahr 2019 bei 4.537,50 Euro pro Monat bzw. 54.450 Euro im Jahr.

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze wird das Einkommen für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Alles, was darüber hinausgeht, bleibt beitragsfrei.

Der Anteil, den der Versicherte maximal für die Krankenversicherung bezahlt, beläuft sich somit auf 331,24 Euro monatlich (ohne Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung). Verdient der Versicherte weniger, ist auch sein Beitrag entsprechend niedriger.

Besteht eine Familienversicherung, zahlt nur der Versicherte die Beiträge für die GKV. Die Angehörigen, die zusammen mit ihm familienversichert sind, bezahlen nichts.

Das gilt sowohl für den allgemeinen Beitragssatz als auch für den Zusatzbeitrag und die Pflegeversicherung. Mit den Beiträgen des Versicherten sind somit alle mitversicherten Familienmitglieder abgedeckt.

Trotz der beitragsfreien Mitversicherung sind die Angehörigen aber vollwertige Mitglieder der Krankenkasse. Sie bekommen jeweils eine eigene Gesundheitskarte und können alle Leistungen in Anspruch nehmen, die im Leistungskatalog vorgesehen sind.

Für die Familienversicherung muss der Versicherte seine Angehörigen bei seiner Krankenkasse anmelden. Einmal pro Jahr schickt die Krankenkasse dem Versicherten dann einen Fragebogen zu.

Darin wird unter anderem das Einkommen der mitversicherten Familienmitglieder abgefragt. Hat sich an der Familiensituation und den Einkommensverhältnissen nichts geändert, läuft die Familienversicherung weiter.

Was ist, wenn die Eltern unterschiedlich versichert sind?

Etwas schwieriger ist die Sache, wenn ein Elternteil Pflichtmitglied in der GKV und der andere Elternteil privat krankenversichert ist. Denn in diesem Fall können die Kinder nur dann kostenfrei familienversichert werden, wenn der pflichtversicherte Elternteil mehr verdient.

Ein Beispiel:

Frau Müller verdient monatlich 1.500 Euro brutto. Als angestellte Arbeitnehmerin ist sie Pflichtmitglied in der GKV. Herr Müller ist selbstständig und verdient im Monat knapp 5.000 Euro brutto. Er ist Mitglied einer privaten Krankenversicherung.

Die Kinder des Ehepaares können nicht kostenfrei über die Mutter familienversichert werden. Stattdessen brauchen sie entweder eine private Krankenversicherung oder sie müssen freiwillige Mitglieder der GKV werden. Letzteres ist für Kinder jedoch meist teurer.

Würde Frau Müller mehr verdienen als ihr Mann, wäre hingegen eine beitragsfreie Familienversicherung für die Kinder möglich.

Ist ein Wechsel aus einer freiwilligen Versicherung in die Familienversicherung möglich?

Ist ein Familienangehöriger bisher freiwilliges Mitglied der GKV, kann er diese Versicherung kündigen und in die beitragsfreie Familienversicherung wechseln, wenn dafür alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Angehörige seine Berufstätigkeit aufgibt und dadurch kein eigenes Einkommen mehr hat.

Ein Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die Familienversicherung der GKV ist ebenfalls möglich. Auch hier müssen die Bedingungen für die Familienversicherung aber erfüllt sein.

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